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Rechtliche Informationen
1. Preise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Berichtigung von Kalkulations- und Berechnungsirrtümern bleibt vorbehalten.
Pauschalangebote gelten nur kurzfristig für einen bestimmten Auftrag.
2. Aufträge
Aufträge werden grundsätzlich in der Weise ausgeführt, wie sie fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich bestellt werden.
Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
Werden Aufträge zugunsten eines Dritten ausgeführt, ist die entsprechendeVergütung im Zweifel vom Auftraggeber zu entrichten.
Mündliche Abreden bedürfen einer (fern-) schriftlichen Bestätigung.
2.1 Auftragsänderungen
Zu Änderungen ist der Fahrer nur insoweit berechtigt, als
a) diese mit der Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH abgesprochen werden
b) diese den üblichen Umfang einer Chauffeurfahrt nicht überschreiten.
Bei Unvermögen oder Unmöglichkeit ist die Haftung auf Schadenersatz
und / oder Erfüllung ausgeschlossen.
3. Vergütung
Die Vergütung ist bei Auftragsende fällig.
Ist Rechnungsstellung vereinbart, tritt die Fälligkeit mit Erhalt der Rechnung ein.
Zur Zeit des Verzuges werden Zinsen in Höhe 4% über dem Bundes- Bankdiskontsatz berechnet (§ 288 BGB; § 352 HGB).
Wird bei Verzug des Kunden ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Kunde die sich hieraus ergebenden Kosten zu tragen. Für jede Mahnung kann eine Gebühr von ab 5,- € erhoben werden.
Bei Aufträgen deren Gesamtsumme 5.000,- € übersteigt, ist die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH berechtigt bis zu 50% des Auftragwertes vor dessen Beginn zu verlangen.
4. Rücktritt
Bei Rücktritt von einem Auftrag können bereits entstandene Kosten in
Rechnung gestellt werden.
Dies trifft gleichermaßen zu, wenn der Kunde die Fahrt nicht vertragsgemäß antritt.
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH dann,wenn der Rücktritt nicht auf dem Umstand beruht, den die Firma
RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Deren Höhe bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis bzw. der in Rechnung zu
stellenden Kosten, unter Abzug des Wertes, der von der Firma
RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH kann Entschädigungs-ansprüche wie folgt pauschalieren:
a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10%
b) ab 29 bis 11 Tage vor geplantem Fahrtantritt 25%
c) ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
d) ab 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 100%
PKW Anmietungen :
a) bis 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20%
b) bis 1 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30%
c) bis 12 Std vor dem geplanten Fahrtantritt 70%
(Ausnahme bei Airport oder StadtTransfer: 20 %)
d) innerhalb 12 Std oder bei No Show 100%
Chauffeuranmietungen :
a) bis 2 Tage vor Bereitstellung ab jeweiliger Station 25%
b) bis 1 Tage vor Bereitstellung ab jeweiliger Station 80%
c) innerhalb 1 Tag oder bei No Show 100%
Bei Großaufträgen ist, bei einer Stornierung nach der Erstellung einer
Auftragsbestätigung, eine Stornogebühr in Höhe des Auftragswertes zu zahlen.
Nach Fahrtantritt sind je nach Art der Fahrt mindestens 3 Stunden oder 8 Stunden als Entschädigung zu zahlen.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen
der Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
Für Fremdleistungen (z.B. Hotel-, Restaurantreservierungen, Helicoptern u. ä.), die
von unseren Partnern gestellt werden, gelten deren Stornofristen und – gebühren, die
wir mit der Auftragsbestätigung ohne Aufschlag darstellen.
5. Verbotene Nutzung
Fahrzeuge der Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH dürfen nicht genutzt werden
a) zur Beförderung von gefährlichen Stoffen jeglicher Art
b) zur Begehung von Straftaten im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches
( §§ 1-9 StGB ), auch wenn diese nur nach dem Recht
des Tatortes mit Strafe bedroht ist.
c) zu Fahrten, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.
Es ist dem Kunden weiterhin untersagt, den Fahrer zu den unter Ziff.5 a-c
aufgeführten Nutzungen aufzufordern.
6. Haftung des Kunden
a) Der Kunde haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten, widerrechtlichen
Schäden am Fahrzeug und gegenüber dem Fahrer, persönlich
und unbegrenzt.
b) Im übrigen haftet der Kunde unbegrenzt und persönlich für alle Schäden,
welche bei der Benutzung zu verbotenem Zweck ( Ziff. 5) entstanden sind.
c) Die gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen und Irrtümern
im telefonischen, telegrafischen, drahtlosen oder fernschriftlichen
Verkehr mit den Kunden oder mit Dritten entsteht, trägt der Kunde, sofern
der Schaden nicht von der RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH verschuldet wurde.
Die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH behält sich vor, aus Gründen der Sicherheit bei telefonisch, telegrafisch, drahtlos oder fernschriftlich eingehenden
Aufträgen eine Bestätigung einzuholen.
Wenn die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH telefonische, telegrafische, drahtlose oder fernschriftliche Mitteilungen schriftlich bestätigt, hat der Kunde Abweichungen zwischen derartigen Mitteilungen und der schriftlichen Bestätigung unverzüglich zu beanstanden.
7. Haftung
Die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH haftet für alle dem Kunden grob schuldhaft zugefügten Schäden, soweit eine Deckung des Schadens im Rahmen der für den entsprechenden PKW abgeschlossenen Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung besteht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Im Falle des Verzuges tritt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz ein.
Die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH darf mit der Ausführung aller ihr übertragenen Geschäfte im eigenen Namen Dritte ganz oder teilweise
beauftragen, wenn sie dies auch unter Abwägung der Interessen des Kunden für
gerechtfertigt hält.
Macht die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH hiervon Gebrauch, so beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung des beauftragten Dritten. Durch unsere Fahrer im Rahmen der Chauffeurgestellung
verursachte Schäden an Kundenfahrzeugen, sind von der Haftung ausgeschlossen.
Die Bereiche Security und Aircharter werden generell
durch und von Subunternehmer und Partnerfirmen zu deren eigenen AGB´s
ausgeführt. Jede einzelne Niederlassung von RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH ist für sich selbstständig und handelt in eigenem Namen, bzw. im Namen des jeweiligen Inhabers.
8. Schadensersatzansprüche
Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, wird die Zahlung von
Schadensersatzansprüchen der Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH erst dann fällig, wenn zuvor die Gelegenheit bestand, die Ermittlungsakte einzusehen und in solcher Anspruch frei von Einreden und Einwendungen dem Grunde und der ntsprechend geltend gemachten Höhe nach besteht.
Bei allen sonst gegen die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH geltend gemachten Ansprüchen leistet die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH nur aufgrund von Rechnungen, die den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen.
9. Änderungsvorbehalt
Grundsätzlich wird das auftragsgemäß bestellte Fahrzeug zur Verfügung
gestellt. Sollte es aus firmeninternen Gründen oder objektiver Unmöglichkeit
nicht gelingen, dem Auftrag zu entsprechen, behält sich die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH die Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor.
Dabei ist RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH bemüht, im Hinblick auf den üblichen Arwendungszweck und die Verwendungsmöglichkeiten, die Abweichung zum bestellten Fahrzeug so gering wie möglich zu halten.
10. Datenspeicherung
Der Kunde ist damit einverstanden, daß die Firma RHEIN-LIMOUSINE NRW GMBH seine persönlichen Daten zu Firmenzwecken speichert.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag bzw. dem Vertragsverhältnis
ergeben, wird Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart soweit
a) der Kunde Vollkaufmann gem. § 1 HGB ist
b) er eine dem Vollkaufmann gleichgestellte Person im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO ist.
c) er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
d) er nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt.
e) sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen einschließlich dieser Regelungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGB´s eine
Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder
Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand : 20.08.2020
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